Eine solche Benutzung der Amateurfunkstellen darf nur unter unmittelbarer ständiger Aufsicht
eines lizenzierten Funkamateurs erfolgen; der Nichtgeprüfte kann nur eine Grußbotschaft über-
mitteln. Der die Amateurfunkstelle betreibende Funkamateur ist auch für die ordnungsgemäße
Abwicklung des Amateurfunkverkehrs verantwortlich.
HINWEIS: heuer ein SAMSTAG
Jugendliche sind meist Personen, die noch nicht den 18. Geburtstag hatten.
Dies ist jeweils in den Landesgesetzen definiert.
Als Beispiel gilt für Oberösterreich: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LOO40013920/LOO40013920.html ".........bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres".