RAT - Beschwerde bei der Volksanwaltschaft

  • 15.10.25, 14:10
  • Willi Kraml
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Die Fernmeldebehörde hat Mitte Juli 2025 ein webbasierendes Tool mit dem Namen RAT (Radio Administration Tool) eingeführt mit dem alle Anträge und Änderungen Online möglich sein sollen. Der ÖVSV unterstützt die Anwendung des neuen Tools, da es administrative Verbesserungen bringen kann.

Das RAT-Tool hat jedoch in der Anwendung eklatante Probleme. Alte Genehmigungsdaten sind nicht erfasst, daher wünscht sich die Behörde, dass alle Daten vom Antragsteller neu erfasst werden (es sind keine Änderungen vorgesehen).  Des Weiteren gibt es für Relaisfunkstellen und Bakensender noch gar keine Möglichkeit der Erfassung/Änderung im RAT. Für die Antragstellung im RAT ist zwingend eine ID-Austria und für Vereine ein Account im USP (Unternehmens Service Portal) erforderlich. Viele unserer Mitglieder haben zwar bereits eine ID-Austria, es gibt aber andererseits auch Mitglieder, die diese aus persönlichen Gründen nicht beantragen wollen und sich so wie beispielsweise auch bei FinanzOnline auch über eine Benutzerkennung + 2-Faktor-Authentifizierung (bei FinanzOnline ist weiterhin ein sicherer Zugang auch ohne ID Austria möglich) authentifizieren können wollen oder alternativ auch weiterhin schriftliche Anträge per Post oder E-Mail einbringen können wollen.

Schon im Februar 2025 haben wir die Einführung des RAT mit dem Ministerium erörtert. Wir haben dezidiert gefordert das die bisherige Möglichkeit eines schriftlichen Antrages mit einem Formular oder formlos per Post und E-Mail weiterhin möglich sein sollen. Dies wurde uns explizit zugesagt. Dies ist auch im § 35. Abs 1 TKG 2021 sowie § 13 Abs 2 AVG 1991 so vorgesehen.

Ich habe das Fernmeldebüro per E-Mail darüber informiert, das die Aussage gegenüber Antragstellern, dass Eingaben nur über das RAT erfolgen können, nicht zulässig und falsch ist. Das Fernmeldebüro lehnt trotzdem weiterhin schriftliche Anträge ab und fordert die Antragsteller auf Eingaben und Änderungen ausschließlich über das RAT zu machen, dies auch auf Rückfrage und auf den Verweis auf das § 35. Abs 1 TKG 2021 sowie § 13 Abs 2 AVG 1991.

Ich habe daher eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft eingebracht, die nun ein Prüfungsverfahren eingeleitet hat.

Michael Kastelic, OE1MCU

Präsident des ÖVSV

 

(zum Bild: siehe https://banksyexplained.com/radar-rat-2004/ ) 

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